Allgemeine Geschäftsbedingungen stand 2026
Für Geschäftskunden
 

CleanTec Gebäudereinigung e.K.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB 2026) – Geschäftskunden

Stand: September 2026
Am Gewerbekanal 1, 77716 Haslach im Kinzigtal

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote der CleanTec Gebäudereinigung e.K. (nachfolgend „CleanTec“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).
  2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als CleanTec ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
  3. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, der Gerichtsstand am Sitz von CleanTec Gebäudereinigung e.K. in 77716 Haslach im Kinzigtal vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 2 Leistungsspektrum und Leistungserbringung

  1. Das vertraglich vereinbarte Leistungsspektrum von CleanTec umfasst unter anderem die Unterhaltsreinigung, Büroreinigung, Treppenhausreinigung, Glas- und Fensterreinigung, Grundreinigung, Bauendreinigung, Baugrobreinigung, Sonderreinigung, Fassadenreinigung, Dachreinigung, Pflege von Außenanlagen, Photovoltaik- und Solarreinigung, Schimmelentfernung, Bodenreinigung und -pflege, Teppich- und Polsterreinigung sowie Entrümpelungen, Gebäudeauflösungen und Grünschnitt.
  2. CleanTec erbringt die Leistungen nach den Grundsätzen des fachgerechten Handwerks und setzt hierfür reinigungs- und materialschonende Verfahren ein.
  3. CleanTec arbeitet eigenständig und setzt im Regelfall kein Fremdpersonal oder Subunternehmer ein. Das Recht zur Beauftragung qualifizierter Nachunternehmer im Ausnahmefall bleibt im gesetzlich zulässigen Rahmen vorbehalten.

§ 3 Arbeitszeiten und zusätzliche Reinigungen

  1. Die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt flexibel je nach individueller Auftragslage und Absprache in Frühschicht, tagsüber, in der Spätschicht oder an Samstagen. Die genauen Reinigungszeiten richten sich nach dem jeweiligen Auftrag und der individuellen Vereinbarung.
  2. Zusätzliche Reinigungsleistungen außerhalb der ursprünglich vereinbarten Zeiten bedürfen grundsätzlich einer vorherigen Abstimmung und werden als kostenpflichtige Zusatzleistung auf Basis der vereinbarten oder jeweils geltenden Verrechnungssätze kalkuliert und abgerechnet.

§ 4 Preise, Abrechnung und Preisanpassungen

  1. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt je nach vertraglicher Vereinbarung als Festpreis, nach tatsächlichen Arbeitsstunden, nach Quadratmeterfläche, als monatliche Pauschale oder als Kombination dieser Abrechnungsformen.
  2. Bei langfristig laufenden Verträgen (Dauerschuldverhältnissen) kann CleanTec Preise anpassen, wenn sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Tariflöhne oder gesetzlichen Lohnkosten erhöhen.
  3. Eine beabsichtigte Preisanpassung wird dem Kunden mindestens acht Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform angekündigt.

§ 5 Zusatzarbeiten und Auftragsänderungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des ursprünglichen Auftrags sollen vom Kunden in Textform mitgeteilt werden. Eine Änderung oder Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfangs wird grundsätzlich erst mit der Bestätigung durch CleanTec verbindlich.
  2. Zusatzarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des vereinbarten Auftrags erforderlich sind und nur einen geringfügigen Mehraufwand verursachen, dürfen von CleanTec durchgeführt und gesondert berechnet werden. Darüber hinausgehende Zusatzarbeiten bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Kunden.

§ 6 Zugang zum Objekt und Betriebsmittel

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeitern von CleanTec zum vereinbarten Ausführungszeitpunkt freien und ungehinderten Zugang zum Objekt zu ermöglichen. Hierzu stellt der Kunde die erforderlichen Zugangsmittel, beispielsweise Schlüssel, Transponder, Chipkarten oder Zahlencodes, rechtzeitig zur Verfügung und informiert über etwaige Alarmanlagen und Schließkreisänderungen.
  2. Ermöglicht der Kunde den Zugang nicht oder nicht rechtzeitig, ist CleanTec berechtigt, die hierdurch tatsächlich entstandenen und erforderlichen Anfahrtskosten, Wartezeiten und ausgefallenen Arbeitszeiten in Rechnung zu stellen.
  3. Der Kunde stellt CleanTec für die Durchführung der Reinigungsarbeiten kaltes oder warmes Wasser sowie elektrischen Strom in dem erforderlichen Umfang kostenlos zur Verfügung, sofern nicht für den jeweiligen Auftrag etwas Abweichendes vereinbart wurde.

§ 7 Reklamationen und Nachbesserung

  1. Mängel oder Beanstandungen der Reinigungsleistungen sollen vom Kunden möglichst zeitnah nach Beendigung der Arbeiten telefonisch oder in Textform mitgeteilt werden, damit eine zeitnahe Prüfung erfolgen kann.
  2. CleanTec steht bei berechtigten Mängeln grundsätzlich das Recht zur Nachbesserung zu. Der Kunde hat die Beanstandung möglichst konkret zu beschreiben und den Mitarbeitern von CleanTec Zugang zur betroffenen Stelle zu ermöglichen.
  3. Beanstandungen berechtigen den Kunden nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen für unbeanstandete und vertragsgemäß erbrachte Leistungen. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 8 Haftung, Vorschäden und sensible Materialien

  1. CleanTec haftet für Schäden, die durch eigenes Verschulden oder das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, ist die Haftung von CleanTec, soweit gesetzlich zulässig, auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
  3. Eine Haftung für bereits vor Beginn der Reinigungsarbeiten vorhandene Schäden oder Mängel, insbesondere an empfindlichen Böden, Fassaden, Dächern, Schimmel- oder Wasserschäden sowie Photovoltaikanlagen, besteht nicht, soweit CleanTec diese Schäden nicht zu vertreten hat. CleanTec dokumentiert festgestellte Vorschäden nach Möglichkeit und informiert den Kunden hierüber.
  4. Bei besonders empfindlichen Materialien weist CleanTec auf erkennbare besondere Reinigungsrisiken hin. Verlangt der Kunde die Durchführung der Arbeiten trotz eines solchen Hinweises, sind die gesetzlichen Haftungsregelungen unter Berücksichtigung des konkret mitgeteilten Risikos maßgeblich. CleanTec ist berechtigt, eine schriftliche Bestätigung des Kunden zu verlangen oder die Durchführung der Arbeiten abzulehnen, wenn ein nicht vertretbares Schadens- oder Sicherheitsrisiko besteht.

§ 9 Spezialtechnik, Gerüste und Maschinen

  1. Zur fachgerechten Durchführung von Spezialreinigungen, beispielsweise Glas-, Fassaden-, Dach- oder Photovoltaikreinigung, setzt CleanTec bei Bedarf Spezialtechnik ein, wie Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Hebebühnen, Spezialmaschinen, Wärmehochdruck-Systeme, Teleskoptechnik sowie Photovoltaik-Reinigungsroboter.
  2. Die Organisation der erforderlichen Höhenzugangstechnik, beispielsweise Hubarbeitsbühnen, erfolgt je nach Auftrag durch CleanTec oder den Kunden. Sofern CleanTec die Bereitstellung übernimmt, wird der tatsächliche Aufwand entsprechend der individuellen Angebotsvereinbarung weiterberechnet.
  3. Erforderliche Spezialtechnik, die nicht ausdrücklich im ursprünglichen Angebot enthalten war, aber für die sichere Durchführung notwendig wird, wird dem Kunden nach vorheriger Abstimmung zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 10 Besonderheiten bei Bauendreinigungen und Baustellen

  1. CleanTec führt Bauendreinigungen auch auf laufenden Baustellen durch. Sollte die Reinigung behindert oder verzögert werden, weil andere Gewerke nicht rechtzeitig fertiggestellt wurden, kann die Reinigung verschoben werden. Hierdurch tatsächlich entstandene und erforderliche Anfahrts-, Warte- und Mehraufwandskosten können dem Kunden berechnet werden.
  2. Bei außergewöhnlichen Bauverschmutzungen, beispielsweise durch Zement, Mörtel, Gips, Silikon, Kleber, Farbe, Bauschaum, Etiketten oder Folien, kann für den zusätzlichen tatsächlichen Mehraufwand eine angemessene zusätzliche Vergütung berechnet werden.

§ 11 Photovoltaik-, Dach-, Fassaden- und Osmosereinigung

  1. Bei der Reinigung von Photovoltaikanlagen, Dächern und Fassaden kommen je nach Auftrag Verfahren wie Reinwasser-/Osmosetechnik, Hochdruck-, Niederdruck- oder Wärmehochdruck-Verfahren sowie materialschonende Reinigungschemie zum Einsatz. CleanTec ist berechtigt, den Zustand der Flächen vor Beginn der Arbeiten zu prüfen.
  2. CleanTec übernimmt keine Verantwortung für bereits vorhandene technische, statische oder bauliche Mängel der Photovoltaikanlage, des Daches oder der Fassade, soweit diese nicht von CleanTec verursacht wurden. Werden erhebliche Vorschäden festgestellt, dokumentiert CleanTec diese nach Möglichkeit und kann die Arbeiten bei bestehenden Sicherheitsrisiken ablehnen.
  3. CleanTec ist berechtigt, geplante Außenarbeiten bei ungeeigneten Wetter- oder Sicherheitsbedingungen, beispielsweise Regen, Sturm, Gewitter, Frost, Eis, Glätte oder extremer Hitze, zum Schutz des Objekts und zur Sicherheit der Mitarbeiter zu verschieben.

§ 12 Schimmelbeseitigung und extreme Verschmutzungen

  1. Das Leistungsspektrum kann die oberflächliche Schimmelentfernung, Desinfektion, Behandlung sowie Geruchsbehandlung umfassen. Eine bauliche Sanierung oder Ursachenbehebung eines Schimmelbefalls ist ausdrücklich nicht Bestandteil der Reinigungsleistung.
  2. Die fachgerechte Beseitigung und Reinigung extremer Verschmutzungen, beispielsweise Tierkot, Taubenkot, Öl oder Fett, Graffiti, starke Gerüche oder biologische Belastungen, kann nach entsprechender Beauftragung Bestandteil der Leistung von CleanTec sein.
  3. CleanTec kann Arbeiten zeitweise einstellen oder ablehnen, wenn am Einsatzort unvorhersehbare, schwerwiegende Arbeitsschutzmängel oder akute, ungeschützte gesundheitliche oder sicherheitsrelevante Gefährdungen vorliegen, die über das für die jeweilige Spezialreinigung übliche Maß hinausgehen.

§ 13 Stornierung, Absagen und Leerzeiten

  1. Die Fristen für eine kostenlose Absage oder Verschiebung vereinbarter Reinigungstermine richten sich nach der Art des Auftrags und der jeweiligen Vereinbarung. Bei einer kurzfristigen Absage oder Verschiebung kann CleanTec tatsächlich entstandene und erforderliche Kosten, insbesondere Anfahrten, bereits angefallene Personalkosten, gebuchte Maschinen oder Technik sowie sonstigen nachweisbaren Aufwand, in Rechnung stellen.
  2. Bei der Stornierung und Abrechnung wird zwischen laufenden Unterhaltsreinigungen (Dauerschuldverhältnissen) und einzelnen Sonder- bzw. Einmalaufträgen unterschieden.

§ 14 Laufzeit und Kündigung von Verträgen

  1. Die Vertragslaufzeiten für wiederkehrende Reinigungsleistungen werden im jeweiligen Vertrag individuell vereinbart. Befristete Verträge verlängern sich nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Sofern im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, können unbefristete Verträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann für CleanTec insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug des Kunden oder bei einer nachhaltigen Gefährdung der Sicherheit der Mitarbeiter vorliegen.

§ 15 Zahlungsbedingungen, Verzug und elektronische Rechnung

  1. Rechnungen von CleanTec sind grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot oder Auftrag kein abweichendes Zahlungsziel vereinbart wurde.
  2. Ein abweichendes Zahlungsziel bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von CleanTec.
  3. CleanTec kann Rechnungen elektronisch übermitteln, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Eine postalische Übermittlung kann auf Wunsch oder bei entsprechender gesetzlicher Erforderlichkeit erfolgen.
  4. Bei Zahlungsverzug ist CleanTec berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Bei erheblichem Zahlungsverzug kann CleanTec nach vorheriger Ankündigung laufende Leistungen bis zur Begleichung der fälligen Forderungen aussetzen. Bei wiederholtem Zahlungsverzug können zukünftige Leistungen von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden.

§ 16 Mitarbeiterschutz und Abwerbeverbot

  1. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Gestellung einer bestimmten Reinigungskraft. Zur Sicherstellung der Leistungserbringung, insbesondere bei Krankheit oder Urlaub, ist CleanTec berechtigt, qualifiziertes Ersatzpersonal einzusetzen.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dessen Beendigung Reinigungskräfte von CleanTec nicht gezielt abzuwerben oder unmittelbar zu beschäftigen, sofern dies im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für CleanTec steht. Eine Ausnahme ist mit ausdrücklicher Zustimmung von CleanTec möglich. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 17 Geheimhaltung und Datensicherheit

  1. CleanTec verpflichtet sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglichen vertraulichen Informationen, Betriebsgeheimnisse, Pläne und Daten des Kunden vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen. Die Mitarbeiter werden entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet.
  2. CleanTec ergreift angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Kundendaten und überlassenen Zugangsmitteln, beispielsweise digitalen Transpondern, zu gewährleisten.
  3. CleanTec ist berechtigt, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Leistungs- und Schadensdokumentation Fotos im Objekt anzufertigen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Eine Verwendung dieser Fotos zu Werbezwecken erfolgt nicht ohne separate ausdrückliche Einwilligung des Kunden.

§ 18 Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen in Textform erfolgen. Individualvereinbarungen im jeweiligen konkreten Einzelauftrag haben Vorrang vor diesen AGB.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

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